711.52
CH-SG
Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Verfahren
II. Zuständigkeit
Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Verfahren
1. Die Autobahnpolizei hat bei ihren Amtshandlungen die Verfahrensvorschriften des Kantons St.Gallen anzuwenden. Anzeigen sind dem zuständigen Bezirksamt zuzustellen.
2. Die Polizeikommandos regeln das Ordnungsbussen-, Rapport- und Meldewesen.
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Grundsatz
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