711.52
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - b) weitere Aufgaben
II. Zuständigkeit
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · b) weitere Aufgaben
1. Der Autobahnpolizei obliegen im weiteren
a) Festnahme von Personen, die bei strafbaren Handlungen ertappt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist. Sie sind der Kantonspolizei St.Gallen zu übergeben;
b) Überprüfung und allfällige Festnahme Verdächtigter;
c) Entgegennahme von Anzeigen und deren Weiterleitung.
2. Die Autobahnpolizei orientiert bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Kantons St.Gallen. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.
← Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen
Grundsatz
Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen →