711.52
CH-SG
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Sachliche Zuständigkeit a) Strassenpolizei
II. Zuständigkeit
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Sachliche Zuständigkeit a) Strassenpolizei
1. Die Autobahnpolizei besorgt folgende Aufgaben
a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeuge;
b) Anordnung der Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, insbesondere vorübergehende Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
c) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der zuständigen Untersuchungsbehörden;
d) Erstellung von Tatbestands- und Anzeigerapporten an die zuständigen Behörden sowie Erstellung von Meldungen administrativpolizeilicher Art;
e) Abnahme von Bussendepositen nach den im Kanton St.Gallen geltenden Bestimmungen.[4]
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Grundsatz
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