711.52
CH-SG
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Örtliche Zuständigkeit
II. Zuständigkeit
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Örtliche Zuständigkeit
1. Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei Glarus ist beschränkt auf die in Art. 1 aufgeführte Strecke einschliesslich Anschlusswerk.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).
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Grundsatz
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