711.52
CH-SG
Art. 14 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Anstände
V. Schlussbestimmungen
Art. 14 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Anstände
1. Anstände zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese ernennen einen Dritten als ihren Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen einen Obmann.
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Grundsatz
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