711.52
CH-SG
Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Vollzug
V. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Vollzug
1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirektion des Kantons Glarus und dem Polizeidepartement des Kantons St.Gallen.
2. Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 5 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung der Vollzugsbehörden.
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Grundsatz
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