711.52
CH-SG
Art. 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Entschädigung
IV. Kostentragung
Art. 12 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Entschädigung
1. Der Kanton St.Gallen entschädigt den Kanton Glarus für die Ausübung der Autobahnpolizei auf der in Art. 1 dieser Vereinbarung bezeichneten Strecke.
2. Die jährliche Entschädigung beträgt Fr. 56 000.- je Kilometer. Sie wird jeweils der Jahresteuerung angepasst, erstmals für das Jahr 1996.
3. Der Kanton Glarus stellt dem Kanton St.Gallen auf Ende jedes Kalenderjahres Rechnung. Die Entschädigung wird innert dreissig Tagen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung an die Staatskasse des Kantons Glarus fällig.
← Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen
Grundsatz
Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen →