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Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Rechtshilfe

III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
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Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Rechtshilfe

1. Hat sich ein Funktionär der Autobahnpolizei wegen Handlungen in seinem Dienst im Kanton St.Gallen in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden des Kantons St.Gallen in gleichem Masse Rechtshilfe, wie er sie im eigenen Kanton erhält, und nicht weniger, als sie einem Polizeifunktionär des Kantons St.Gallen zusteht.

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