Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen - Amts- und Beamtenhaftung
Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen · Amts- und Beamtenhaftung
1. Für den Schaden, den ein Funktionär der Autobahnpolizei in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten im Kanton St.Gallen einem Dritten zufügt, haftet der Kanton St.Gallen, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen den Staat oder gegen Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
2. Dem Kanton St.Gallen steht der Rückgriff auf den Beamten offen, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Glarus ersatzpflichtig ist, doch gilt hiefür das Recht des Kantons St.Gallen, wenn es für den Beamten günstiger ist.
3. Für Sach- und Personenschäden, welche Polizeibeamte beim Dienst auf der in Art. 1 genannten Strecke erleiden, haftet der Kanton Glarus, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4. Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons Glarus als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.