Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.3 CH-SG

Art. 5 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen - d) Strafbestimmung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen · d) Strafbestimmung

1. Wer ohne die erforderliche Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug ausserhalb öffentlicher Strassen verkehrt, wird mit Busse bestraft.

← Art. 4 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen Verkehr auf öffentlichen Strassen Art. 7 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →