711.3
CH-SG
Art. 4 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen - c) Voraussetzungen und Beschränkungen
Art. 4 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen · c) Voraussetzungen und Beschränkungen
1. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn
a) der Einsatz anderer Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
b) Fahrzeuge und Führer die Zulassungsvorschriften des Bundes[5] erfüllen.
2. Sie wird auf bestimmte Strecken oder Gebiete und auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt.