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711.3 CH-SG

Art. 4 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen - c) Voraussetzungen und Beschränkungen

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Art. 4 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen · c) Voraussetzungen und Beschränkungen

1. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn

a) der Einsatz anderer Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist;

b) Fahrzeuge und Führer die Zulassungsvorschriften des Bundes[5] erfüllen.

2. Sie wird auf bestimmte Strecken oder Gebiete und auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt.

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