711.3
CH-SG
Art. 3 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen - b) Ausnahmen
Art. 3 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen · b) Ausnahmen
1. Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle kann den Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ausnahmsweise bewilligen
a) zur Bewirtschaftung von Flur und Wald,
b) zur Versorgung abgelegener Gastwirtschaften und allgemein zugänglicher Berghütten,
c) zur Bearbeitung von Skipisten und Loipen,
d) zum Betrieb von Luftseilbahnen und Skiliften.
2. Keiner Bewilligung bedürfen Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen.