711.3
CH-SG
Art. 2 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen - Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen a) Verbot
Art. 2 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen · Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen a) Verbot
1. Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ist verboten.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über den Verkehr mit Armeefahrzeugen.