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711.3 CH-SG

Art. 2 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen - Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen a) Verbot

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Art. 2 Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen · Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen a) Verbot

1. Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ist verboten.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über den Verkehr mit Armeefahrzeugen.

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