Verkehr auf öffentlichen Strassen
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen richtet sich nach Bundesrecht.
1. Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ist verboten.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über den Verkehr mit Armeefahrzeugen.
1. Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle kann den Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ausnahmsweise bewilligen
a) zur Bewirtschaftung von Flur und Wald,
b) zur Versorgung abgelegener Gastwirtschaften und allgemein zugänglicher Berghütten,
c) zur Bearbeitung von Skipisten und Loipen,
d) zum Betrieb von Luftseilbahnen und Skiliften.
2. Keiner Bewilligung bedürfen Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen.
1. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn
a) der Einsatz anderer Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
b) Fahrzeuge und Führer die Zulassungsvorschriften des Bundes[5] erfüllen.
2. Sie wird auf bestimmte Strecken oder Gebiete und auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt.
1. Wer ohne die erforderliche Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug ausserhalb öffentlicher Strassen verkehrt, wird mit Busse bestraft.
1. Diese Verordnung wird ab 1. September 1977 angewendet.