711.1
CH-SG
Art. 8 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Kontrollschild a) Abgabe
II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
Art. 8 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Kontrollschild a) Abgabe
1. Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kontrollschild.
2. Ein zurückgegebenes Kontrollschild wird mindestens ein Jahr freigehalten, wenn die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber nicht darauf verzichtet.
3. Kontrollschilder werden mit rückstrahlendem Belag abgegeben.