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711.1 CH-SG

Art. 7 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Auskunft

II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
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Art. 7 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Auskunft

1. Name und Adresse der Halterin oder des Halters sowie Art und Schildnummer des Fahrzeuges können in einem Verzeichnis veröffentlicht werden, wenn nicht die Halterin oder der Halter schriftlich die Sperrung seiner Daten verlangt. Die Angabe eines Grundes ist für die Sperrung nicht erforderlich.

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