711.1
CH-SG
Art. 7 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Auskunft
II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
Art. 7 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Auskunft
1. Name und Adresse der Halterin oder des Halters sowie Art und Schildnummer des Fahrzeuges können in einem Verzeichnis veröffentlicht werden, wenn nicht die Halterin oder der Halter schriftlich die Sperrung seiner Daten verlangt. Die Angabe eines Grundes ist für die Sperrung nicht erforderlich.