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711.1 CH-SG

Art. 6 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Nachprüfung a) Nachkontrolle durch die Polizei

II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
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Art. 6 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Nachprüfung a) Nachkontrolle durch die Polizei

1. Werden bei einer Nachprüfung geringfügige Mängel festgestellt, so kann die Halterin oder der Halter angewiesen werden, das Fahrzeug zur Nachkontrolle der Polizei vorzuführen.

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