711.1
CH-SG
Art. 6 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Nachprüfung a) Nachkontrolle durch die Polizei
II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
Art. 6 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Nachprüfung a) Nachkontrolle durch die Polizei
1. Werden bei einer Nachprüfung geringfügige Mängel festgestellt, so kann die Halterin oder der Halter angewiesen werden, das Fahrzeug zur Nachkontrolle der Polizei vorzuführen.