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711.1 CH-SG

Art. 5 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Verkehrsunterricht[[1]](#articletitle_text_fn_299447_2_1_c)

II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
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Art. 5 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Verkehrsunterricht[[1]](#articletitle_text_fn_299447_2_1_c)

1. Wer wiederholt in gefährlicher Weise Verkehrsregeln verletzt hat, kann zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden.

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