711.1
CH-SG
Art. 4 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Führerprüfung
II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
Art. 4 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Führerprüfung
1. Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer kann an der praktischen Führerprüfung seiner Schülerin oder seines Schülers teilnehmen.
2. Die praktische Führerprüfung wird im Wiederholungsfall von einer anderen sachverständigen Person abgenommen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht die gleiche verlangt.