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711.1 CH-SG

Art. 37 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Übergangsbestimmungen a) Allgemeines

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 37 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Übergangsbestimmungen a) Allgemeines

1. Das kantonale Strasseninspektorat ist bis 31. Dezember 1981 weiterhin zuständig für die Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich von Staats- und Nationalstrassen.

2. Für die Gebührenerhebung gilt Nr. 29.37 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung sachgemäss.

3. Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke auf staatseigenen Grundstücken sind bis spätestens 31. Dezember 1980 zu entfernen. Das kantonale Strasseninspektorat erlässt nötigenfalls entsprechende Verfügungen. Vorbehalten bleiben privatrechtliche Verträge. Sie sind auf den nächstmöglichen Zeitpunkt dieser Verordnung anzupassen.

4. Solange der Gemeindestrassenplan nach dem Strassengesetz noch nicht erlassen ist, verfügt das Polizeikommando Verkehrsanordnungen an Nebenstrassen.

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