Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-SG

Art. 32 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Reklamen a) Bewilligung

IV. Signalisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Reklamen a) Bewilligung

1. Das Polizeikommando bewilligt Strassenreklamen im Bereich von National- und Kantonsstrassen, die Gemeindebehörden der Stadt St.Gallen im Bereich von Kantonsstrassen zweiter Klasse in der Stadt St.Gallen. Bei den übrigen Strassen und Wegen ist die politische Gemeinde zuständig.

2. Ohne Bewilligung sind erlaubt

a) Plakate an den zugelassenen Anschlagstellen;

b) Reklamen in Schaufenstern und zugelassenen Schaukästen;

c) unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0,5 m², wenn sie an Gebäuden angebracht sind und entlang der Fassade verlaufen.

3. Vorbehalten bleiben das Verunstaltungsverbot und die Bewilligungspflicht gemäss Planungs- und Baugesetz[30].

← Art. 31 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz Zuständigkeit Art. 33 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →