Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-SG

Art. 30 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Grundeigentümerbeitrag

IV. Signalisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Grundeigentümerbeitrag

1. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, dem ein Signal besondere Vorteile verschafft, kann verpflichtet werden, an die Kosten beizutragen.

← Art. 29 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz Zuständigkeit Art. 31 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →