Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-SG

Art. 3 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Stellvertretung

I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Stellvertretung

1. Das Polizeikommando kann ausserhalb der Arbeitszeit des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes in dringenden Fällen Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten erteilen.

2. Es teilt seine Verfügungen dem Amt mit.

← Art. 2 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz Zuständigkeit Art. 3bis Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →