711.1
CH-SG
Art. 3 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Stellvertretung
I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt
Art. 3 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Stellvertretung
1. Das Polizeikommando kann ausserhalb der Arbeitszeit des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes in dringenden Fällen Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten erteilen.
2. Es teilt seine Verfügungen dem Amt mit.