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711.1 CH-SG

Art. 29 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Kosten und Unterhalt

IV. Signalisation
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Art. 29 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Kosten und Unterhalt

1. Wer zum Unterhalt der Strasse verpflichtet ist, trägt die Kosten der Signalisation.

2. Sie oder er hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.

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