711.1
CH-SG
Art. 29 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Kosten und Unterhalt
IV. Signalisation
Art. 29 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Kosten und Unterhalt
1. Wer zum Unterhalt der Strasse verpflichtet ist, trägt die Kosten der Signalisation.
2. Sie oder er hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.