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711.1 CH-SG

Art. 28 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Planung

IV. Signalisation
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Art. 28 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Planung

1. Signalisation und Markierung neuer und zu korrigierender Verkehrsflächen sind gesamthaft im Rahmen des Projekts zu planen.

2. Die für Verkehrsanordnungen zuständige Stelle wirkt bei der Planung mit.

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