711.1
CH-SG
Art. 28 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Planung
IV. Signalisation
Art. 28 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Planung
1. Signalisation und Markierung neuer und zu korrigierender Verkehrsflächen sind gesamthaft im Rahmen des Projekts zu planen.
2. Die für Verkehrsanordnungen zuständige Stelle wirkt bei der Planung mit.