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711.1 CH-SG

Art. 27 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Private Grundstücke[[1]](#articletitle_text_fn_299476_2_1_c)

IV. Signalisation
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Art. 27 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Private Grundstücke[[1]](#articletitle_text_fn_299476_2_1_c)

1. Wer zum Schutz seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen des Polizeikommandos das zutreffende Signal aufstellen.

2. In der Stadt St.Gallen geben die Gemeindebehörden Weisung.

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