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711.1 CH-SG

Art. 25 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Zuständigkeit a) Anordnung[[1]](#articletitle_text_fn_299474_2_1_c)

IV. Signalisation
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Art. 25 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Zuständigkeit a) Anordnung[[1]](#articletitle_text_fn_299474_2_1_c)

1. Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn das Polizeikommando dies angeordnet hat. In der Stadt St.Gallen sind die Gemeindebehörden für die Anordnung zuständig.

2. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten

a) der politischen Gemeinde für Verfügungen nach Art. 21 dieser Verordnung,

b) der Bundesbehörden.[24]

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