711.1
CH-SG
Art. 24 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Ausnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_299473_2_1_c)
III. Verkehrsanordnungen
Art. 24 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Ausnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_299473_2_1_c)
1. Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Das Polizeikommando kann die Bewilligung von Ausnahmen an die politische Gemeinde delegieren.
2. Die zuständigen Stellen können insbesondere den gehbehinderten Personen und den Ärztinnen und Ärzten im Notfalldienst das Parkieren erleichtern.