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Art. 23 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Öffentliche Bekanntmachung[[1]](#articletitle_text_fn_299472_2_1_c)

III. Verkehrsanordnungen
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Art. 23 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Öffentliche Bekanntmachung[[1]](#articletitle_text_fn_299472_2_1_c)

1. Örtliche Verkehrsanordnungen werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Die Gemeinde trägt die Kosten.

2. Verfügungen des Polizeikommandos werden zudem im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der letzten Veröffentlichung.

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