711.1
CH-SG
Art. 22 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - d) polizeiliche Anordnungen[[1]](#articletitle_text_fn_299471_2_1_c)
III. Verkehrsanordnungen
Art. 22 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · d) polizeiliche Anordnungen[[1]](#articletitle_text_fn_299471_2_1_c)
1. In besonderen Fällen kann die Polizei den Verkehr vorübergehend, höchstens während acht Tagen, beschränken oder umleiten.
2. Bei dringenden und unvorhergesehenen Arbeiten ist das mit dem Strassenunterhalt beauftragte Verwaltungspersonal zuständig. Es teilt seine Anordnungen der Polizei mit. Die Polizei kann Anordnungen ändern oder aufheben.