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711.1 CH-SG

Art. 21 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - c) politische Gemeinde

III. Verkehrsanordnungen
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Art. 21 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · c) politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde kann den Motorfahrzeug- und den Fahrradverkehr auf Gemeindestrassen und Wegen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienen, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken.

2. Sie kann beschränkte Fahrverbote verfügen für

a) Gemeindestrassen dritter Klasse;

b) Wege.

3. Sie teilt ihre Anordnungen vor Erlass dem Polizeikommando mit und bringt nach dessen Weisungen das zutreffende Signal an.

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