711.1
CH-SG
Art. 21 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - c) politische Gemeinde
III. Verkehrsanordnungen
Art. 21 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · c) politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde kann den Motorfahrzeug- und den Fahrradverkehr auf Gemeindestrassen und Wegen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienen, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken.
2. Sie kann beschränkte Fahrverbote verfügen für
a) Gemeindestrassen dritter Klasse;
b) Wege.
3. Sie teilt ihre Anordnungen vor Erlass dem Polizeikommando mit und bringt nach dessen Weisungen das zutreffende Signal an.