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711.1 CH-SG

Art. 2 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Organisation

I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt
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Art. 2 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Organisation

1. Im Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt bestehen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr Verwaltungseinheiten für

a) Führer- und Fahrzeugprüfungen,

b) Bewilligungen und Ausweise im Strassenverkehr,

c) Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

2. Sie besorgen die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemeinen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.

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