711.1
CH-SG
Art. 19 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Zuständigkeit a) Grundsatz
III. Verkehrsanordnungen
Art. 19 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Zuständigkeit a) Grundsatz
1. Das Polizeikommando verfügt die Verkehrsanordnungen, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.
2. In der Stadt St.Gallen, ausgenommen auf der Nationalstrasse A 1 sowie deren Ein- und Ausfahrten, üben die Gemeindebehörden diese Befugnisse aus. Sie teilen ihre Anordnungen dem Polizeikommando mit.