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711.1 CH-SG

Art. 19 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Zuständigkeit a) Grundsatz

III. Verkehrsanordnungen
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Art. 19 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Zuständigkeit a) Grundsatz

1. Das Polizeikommando verfügt die Verkehrsanordnungen, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.

2. In der Stadt St.Gallen, ausgenommen auf der Nationalstrasse A 1 sowie deren Ein- und Ausfahrten, üben die Gemeindebehörden diese Befugnisse aus. Sie teilen ihre Anordnungen dem Polizeikommando mit.

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