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711.1 CH-SG

Art. 17 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Arbeits- und Ruhezeit der Chauffeurinnen und Chauffeure

II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
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Art. 17 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Arbeits- und Ruhezeit der Chauffeurinnen und Chauffeure

1. Die Polizei überwacht die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer.

2. In der Stadt St.Gallen ist die Stadtpolizei zuständig.

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