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711.1 CH-SG

Art. 13 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Fahrzeuge ohne Kontrollschild

II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
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Art. 13 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Fahrzeuge ohne Kontrollschild

1. Das Polizeikommando kann ausnahmsweise gestatten, dass Fahrzeuge ohne vorgeschriebenes Kontrollschild auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abgestellt werden.

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