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711.1 CH-SG

Art. 12 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte[[1]](#articletitle_text_fn_299459_2_1_c)

II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
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Art. 12 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte[[1]](#articletitle_text_fn_299459_2_1_c)

1. Bevor Fahrzeuge, deren Gewicht das gesetzlich zulässige erheblich überschreitet, zum Verkehr zugelassen werden, ist das kantonale Strasseninspektorat anzuhören.

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