711.1
CH-SG
Art. 12 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte[[1]](#articletitle_text_fn_299459_2_1_c)
II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge
Art. 12 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte[[1]](#articletitle_text_fn_299459_2_1_c)
1. Bevor Fahrzeuge, deren Gewicht das gesetzlich zulässige erheblich überschreitet, zum Verkehr zugelassen werden, ist das kantonale Strasseninspektorat anzuhören.