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711.1 CH-SG

Art. 1 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz - Zuständigkeit

I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt
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Art. 1 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz · Zuständigkeit

1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt die Befugnisse aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr den Kantonen zuweist.

2. Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Strassenverkehrs.

Zuständigkeit Art. 2 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz →

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