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710.51 VÖV CH-SG

Art. 9 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - b) Begriffe

III. Beiträge - 2. Betrieb
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Art. 9 VöV · b) Begriffe

1. Die Begriffe «Kostendeckungsgrad», «Personenkilometer» sowie «produktiver Kilometer» richten sich nach den Richtlinien des Bundesamtes für Verkehr zum Kennzahlensystem nach Art. [20](https://db.clex.ch/link/Bund/745.16/de) der eidgenössischen Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs vom 11. November 2009[[7]](#paragraphtext_content_fn_542682_2_7_c).

2. Beiträge der politischen Gemeinden, die den gesetzlich vorgeschriebenen Gemeindeanteil nach Art. [32](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/710.5/de/art32) des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 17. November 2015[[8]](#paragraphtext_content_fn_542683_2_8_c) übersteigen, und Beiträge Dritter an eine abgeltungsberechtigte Linie gelten für die Berechnung des Kostendeckungsgrads als Erlös.

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