710.51
VÖV
CH-SG
Art. 8 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - Wirtschaftlichkeit und Nachfrage a) Bemessung
III. Beiträge - 2. Betrieb
Art. 8 VöV · Wirtschaftlichkeit und Nachfrage a) Bemessung
1. Die Wirtschaftlichkeit einer Linie bemisst sich nach ihrem Kostendeckungsgrad.
2. Die Nachfrage auf einer Linie bemisst sich nach der Linienbelastung. Linienbelastung ist die Anzahl Personenkilometer je produktiven Kilometer einer Linie.