710.51
VÖV
CH-SG
Art. 6 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - b) anrechenbare Kosten
III. Beiträge - 1. Infrastruktur
Art. 6 VöV · b) anrechenbare Kosten
1. Die anrechenbaren Kosten für einen regionalen Bushof betragen
a) Fr. 300 000.- je Standplatz;
b) Fr. 300 000.- für die Überdachung eines Standplatzes.
2. Der Beitrag in Höhe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten wird als Pauschalbeitrag gewährt.