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710.51 VÖV CH-SG

Art. 6 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - b) anrechenbare Kosten

III. Beiträge - 1. Infrastruktur
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Art. 6 VöV · b) anrechenbare Kosten

1. Die anrechenbaren Kosten für einen regionalen Bushof betragen

a) Fr. 300 000.- je Standplatz;

b) Fr. 300 000.- für die Überdachung eines Standplatzes.

2. Der Beitrag in Höhe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten wird als Pauschalbeitrag gewährt.

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