710.51
VÖV
CH-SG
Art. 5 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - Regionaler Bushof a) Begriff
III. Beiträge - 1. Infrastruktur
Art. 5 VöV · Regionaler Bushof a) Begriff
1. Als regionaler Bushof gilt ein Knotenpunkt, an dem mindestens drei abgeltungsberechtigte Buslinien aufeinandertreffen und an dem die Buslinien untereinander oder zu weiteren Linien des öffentlichen Verkehrs Anschlüsse herstellen.
2. Als abgeltungsberechtigte Buslinien gelten auch Buslinien des Regional- oder Ortsverkehrs, die von einem Nachbarkanton oder vom benachbarten Ausland finanziell unterstützt werden. Die finanzielle Unterstützung muss gleichwertig zur Abgeltung nach dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 17. November 2015 sein.