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710.51 VÖV CH-SG

Art. 4 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - Bahninfrastruktur

III. Beiträge - 1. Infrastruktur
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Art. 4 VöV · Bahninfrastruktur

1. Beiträge nach Art. 6 bis 8 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 17. November 2015 setzen ein kantonales verkehrspolitisches Interesse voraus.

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