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710.51 VÖV CH-SG

Art. 3 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - b) Ausnahme

II. Planung
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Art. 3 VöV · b) Ausnahme

1. Die politische Gemeinde, die einen erheblichen Ortsverkehr aufweist, vertritt ihre Anliegen direkt gegenüber dem Kanton. Als erheblicher Ortsverkehr gelten die in Anhang 1 zu diesem Erlass aufgeführten Gesamtsysteme Stadt-/Ortsbus.

2. Der Kanton kann Planungsaufgaben im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs durch Vereinbarung auf die politische Gemeinde mit erheblichem Ortsverkehr übertragen.

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