710.51
VÖV
CH-SG
Art. 3 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - b) Ausnahme
II. Planung
Art. 3 VöV · b) Ausnahme
1. Die politische Gemeinde, die einen erheblichen Ortsverkehr aufweist, vertritt ihre Anliegen direkt gegenüber dem Kanton. Als erheblicher Ortsverkehr gelten die in Anhang 1 zu diesem Erlass aufgeführten Gesamtsysteme Stadt-/Ortsbus.
2. Der Kanton kann Planungsaufgaben im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs durch Vereinbarung auf die politische Gemeinde mit erheblichem Ortsverkehr übertragen.