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710.51 VÖV CH-SG

Art. 20 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - Anrechnung Beiträge Dritter

IV. Beteiligung der politischen Gemeinden an den Beiträgen
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Art. 20 VöV · Anrechnung Beiträge Dritter

1. Der Beitrag eines Dritten an eine abgeltungsberechtigte Linie wird zu 50 Prozent an die Anteile der betroffenen politischen Gemeinden angerechnet.

2. Die betroffenen politischen Gemeinden vereinbaren die Aufteilung ihres Anteils am Beitrag des Dritten.

3. Kommt keine Einigung zustande, wird der gesamte Beitrag des Dritten zu 50 Prozent an die Anteile aller Gemeinden angerechnet.

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