710.51
VÖV
CH-SG
Art. 2 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - Koordinationspflicht der politischen Gemeinden a) Grundsatz
II. Planung
Art. 2 VöV · Koordinationspflicht der politischen Gemeinden a) Grundsatz
1. Die politischen Gemeinden bezeichnen je Region einen Ansprechpartner, der ihre Anliegen zum öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Kanton vertritt.
2. Die räumliche Einteilung in Regionen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Regionalpolitik.
3. Die politischen Gemeinden können die Koordination ihrer Anliegen einer bestehenden regionalen Trägerschaft übertragen und diese als Ansprechpartner bezeichnen.