710.51
VÖV
CH-SG
Art. 19 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - c) Einwohnerzahl
IV. Beteiligung der politischen Gemeinden an den Beiträgen
Art. 19 VöV · c) Einwohnerzahl
1. Als Einwohnerzahl gilt die ständige Bevölkerung nach der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstands.