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710.51 VÖV CH-SG

Art. 19 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - c) Einwohnerzahl

IV. Beteiligung der politischen Gemeinden an den Beiträgen
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Art. 19 VöV · c) Einwohnerzahl

1. Als Einwohnerzahl gilt die ständige Bevölkerung nach der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstands.

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