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710.51 VÖV CH-SG

Art. 18 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - 3. Abweichung vom Territorialitätsprinzip

IV. Beteiligung der politischen Gemeinden an den Beiträgen
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Art. 18 VöV · 3. Abweichung vom Territorialitätsprinzip

1. Die Zugsabfahrten ab den in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführten Haltestellen werden nach der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Anzahl Arbeitsplätze im Radius von 1000 Metern um die Haltestelle den anliegenden politischen Gemeinden zugeordnet.

2. Bei Bushaltestellen werden Vereinbarungen zwischen der Standortgemeinde und benachbarten politischen Gemeinden über eine vom Territorialitätsprinzip abweichende Zuordnung der Abfahrten berücksichtigt.

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