710.51
VÖV
CH-SG
Art. 17 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - 2. Gewichtung der Abfahrten
IV. Beteiligung der politischen Gemeinden an den Beiträgen
Art. 17 VöV · 2. Gewichtung der Abfahrten
1. Die Abfahrten werden wie folgt gewichtet
a) Eurocity-, Intercity-, Interregio- und Regionalexpresszüge mit dem Faktor 4;
b) Regionalzüge mit dem Faktor 3;
c) Schiff und Seilbahn mit dem Faktor 1,5;
d) Buslinien in Gesamtsystemen Stadt-/Ortsbus mit dem Faktor 1,5;
e) übrige Buslinien mit dem Faktor 1.