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710.51 VÖV CH-SG

Art. 17 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - 2. Gewichtung der Abfahrten

IV. Beteiligung der politischen Gemeinden an den Beiträgen
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Art. 17 VöV · 2. Gewichtung der Abfahrten

1. Die Abfahrten werden wie folgt gewichtet

a) Eurocity-, Intercity-, Interregio- und Regionalexpresszüge mit dem Faktor 4;

b) Regionalzüge mit dem Faktor 3;

c) Schiff und Seilbahn mit dem Faktor 1,5;

d) Buslinien in Gesamtsystemen Stadt-/Ortsbus mit dem Faktor 1,5;

e) übrige Buslinien mit dem Faktor 1.

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