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710.51 VÖV CH-SG

Art. 16 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - b) Erschliessung 1. Zahl der Abfahrten

IV. Beteiligung der politischen Gemeinden an den Beiträgen
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Art. 16 VöV · b) Erschliessung 1. Zahl der Abfahrten

1. Die Erschliessung der politischen Gemeinde bemisst sich nach der Zahl aller gewichteten, fahrplanmässigen Abfahrten ab Haltestellen auf dem Gemeindegebiet. Vorbehalten ist Art. 18 dieses Erlasses.

2. Massgebend sind die Abfahrten gemäss dem elektronisch publizierten Fahrplan.

2bis. Bei Busangeboten werden nur jene Linien berücksichtigt, die der Kanton bestellt.

3. Die Zahl der Abfahrten wird zu Beginn jedes Fahrplanjahres erhoben.

3bis. Bei Bedarfsangeboten ist die durch das Transportunternehmen erhobene Anzahl Halte für Ein- und Ausstiege des Vorjahres massgebend.

4. Beim Verteilschlüssel für die ordentlichen Abgeltungen wird die Zahl der fahrplanmässigen Abfahrten aus Versuchsbetrieben nicht berücksichtigt.

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