Art. 14 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (VöV) - c) Zielvorgaben
Art. 14 VöV · c) Zielvorgaben
1. Die Transportunternehmen bemühen sich, die Zielvorgaben auf allen abgeltungsberechtigten Linien zu erfüllen.
2. Der Kanton leistet ordentliche Abgeltungen für Angebotsausbauten ausschliesslich für Linien, welche die Zielvorgaben erfüllen.
3. Erfüllt eine Linie die Zielvorgaben nicht, können für Angebotsausbauten ausnahmsweise ordentliche Abgeltungen geleistet werden, wenn die Angebotsausbauten
a)* aufgrund einer Fahrplanänderung des Fernverkehrs erfolgen und notwendig sind, um eine deutliche Verschlechterung der Umsteigezeiten zu verhindern;
b)* ...
c)* nicht federführend durch den Kanton bestellt werden;
d)* anlässlich der Automatisierung des Betriebs erfolgen und insgesamt nur zu geringfügigen Mehrkosten führen;
e)* eine Linie betreffen, die
1. wenigstens die Mindestvorgaben erfüllt und
2.* Teil eines Gesamtsystems nach Anhang 1 dieses Erlasses ist und das Gesamtsystem als Ganzes die Zielvorgaben derjenigen Linie des Gesamtsystems mit der höchsten Angebotsstufe erfüllt;
f)* ein reines Nachtangebot betreffen;
g)* ein grenzüberschreitendes Angebot betreffen.